Die Satzung des RFV-Nienburg wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Februar 2008 geändert.

Satzung
des Reit- und Fahrvereins Nienburg/Weser

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Reit- und Fahrverein Nienburg/Weser e.V., im nachfolgenden Verein genannt, hat seinen Sitz in Nienburg/Weser und ist ordnungsgemäß im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Nienburg ein­getragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferd und dient insbesondere der sportlichen Leistungssteigerung und der körperlichen Ertüchti­gung der Jugend.

Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:
1. Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pflege
2. Unterrichtung der Mitglieder im Reiten, Fahren, Voltigieren und therapeutischem Reiten,
3. Unterrichtung über Verhalten im Straßenverkehr,
4. Belehrung über reitsportliche Sitten und Gebräuche,
5. Veranstaltungen von Leistungsprüfungen, Wettkämpfen und Jagdreiten.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover-Bremen mit seinen Gliederungen sowie des Landessportbundes mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 3a – Pflichten der Mitglieder – LPO und Verstöße gegen den Tierschutz

1.  Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außer­halb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht un­reiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu  transportie­ren.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 290 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet werden.

3. Bei außerhalb von Turnieren begangenen schuldhaften Verstößen gegen die in Abs. 1 aufge­führten Grundsätze entscheidet der Vorstand. Als Ordnungsmaßnahmen können die Verwar­nung, die Geldbuße, der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden. Für das Verfahren gelten die Grundsätze des § 906.2 LPO (mündliche und öffentliche Verhandlung, Vertretung eines Beteiligten, Vorbereitung der mündlichen Ver­handlung und Zeugenvernehmung, Beratung und Verkündung, Rechtsmittelbelehrung, Zustel­lung) sowie die §§ 921 ff. LPO in entsprechender Anwendung.
Die nach § 929 LPO zulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vorstandes ist bin­nen einer Woche beim Vorstand einzulegen und binnen einer weiteren Woche zu begründen. Als Haftsumme sind 50 EURO beizufügen. Hält der Vorstand die Beschwerde für begründet, hebt er die Entscheidung auf, andernfalls legt er die Beschwerde dem Schiedsgericht der Lan­deskommission vor. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 941 LPO die Revision an das Große Schiedsgericht der FN zulässig.

4. Die im Rahmen der LPO (§§ 900 ff.) amtierenden Schiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte i.S. der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung.

§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig, mit Ausnahme der aktiven Reiter, die grundsätzlich Mitglied sein müssen.

Dem Verein gehören an:
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich an der Ausbildung und an den reit sportlichen Veran­staltungen beteiligen. Passive Mitglieder können Freunde, Förderer des Reitsports und der Pferde­zucht werden. Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.

§ 5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft (außer Ehrenmitgliedern) kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitragserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Ver­treter erforderlich.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der Austritt ist zu jeder Zeit möglich
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Er wird durch den Vorstand ausgesprochen und bedarf der Begründung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung möglich. Über sie entscheidet die Mitgliederver­sammlung.

Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zah­lung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leis­tungen verpflichtet.

§ 6 – Beitrag

Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Falls zwischen den Mitgliederversammlungen außerordentliche Kostensteigerungen eintreten (z.B. Stallmiete, Futterkosten) kann der Vorstand die Gebühren entsprechend erhöhen.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder
über 18 Jahre berechtigt.
2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu
nutzen.
3. Den vom Verein über den Sportbund und der VGH-Versicherung vereinbarten Unfall- und
Haftpflichtversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

1. Die Satzung des Vereins, des Landesportbundes, der letzterem angeschlossenen
Reiter­verbänden sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
2. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und sonstigen
fälli­gen Leistungen rechtzeitig zu entrichten.
3. Den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.
4. An allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • 1. Der Vorstand und
  • 2. die Mitgliederversammlung
§ 10 – Der Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer/in
  • Kassenwart/in
  • Jugendwart/in
  • Freizeit- und Jagdwart und
  • 3 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neu- oder Wiederwahl im Amt. Vorstand im Sinne des BGB sind der / die 1. Vorsit­zende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein vertreten.

Der / die 1. oder 2. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversamm­lungen.

Er / sie lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen. Dem Vorstand obliegt insbe­sondere
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. die Vereinsführung nach den in § 2 genannten Richtlinien
4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5. die Einstellung und Kündigung von Angestellten

Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des Vereins nach den Grundsätzen einer or­dentlichen Geschäftsführung zu verwalten. Verpflichtungen, die das jeweilige Bar­vermögen des Vereins übersteigen, dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversamm­lung eingegangen werden.

Geldempfang und Zahlungen erfolgen nur durch den Kassenwart / die Kassenwartin. Im Innenver­hältnis be­darf es zu allen Rechtsgeschäften und Erklärungen, die den Verein verpflichten – außer zu solche, die die laufenden ordentliche Geschäftsführung mit sich bringt – eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.

Der Vorstand tritt bei Bedarf auf schriftliche oder fernmündliche Einladung zusammen. Er soll min­destens alle 3 Monate einberufen werden. Die Vorstandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zeit der Erschienenen beschlussfähig.

Fernmündliche oder schriftliche Beschlussfassung kann unter den übrigen Vorstandsmitgliedern auch erfolgen, wenn bis zu 2 Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche lang nicht erreichbar sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden. Der / die 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes herbei, wenn er / sie es für nötig hält. Im Übrigen ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, eine Beschlussfassung herbeizuführen.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorstandsmitglieder können ihre Auslagen in besonderen Fällen mit Genehmigung des Gesamtvorstandes vergütet erhalten.

§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sämtliche Mitglieder über 18 Jah­ren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Anschlag am schwarzen Brett und mit einem Hinweis auf den Termin in der Nienburger Tageszeitung „Die Harke“.

Anträge zur Tagesordnung, die spätestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Einberufenden zugehen, müssen der Versammlung zur Ergänzung der Tagesordnung vorge­tragen werden.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:
1. zur ordentlichen Mitgliederversammlung
2. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen.
2. Bestätigung des von den Jugendlichen (Mitgliedern) gewählten Jugendsprechers /
Jugend­sprecherin, der / die unabhängig von seinem Alter stimmberechtigt ist und nicht älter     als 20 Jahre sein soll.
3. Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung
des Vorstandes.
4. Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
6. Die Ernennung der Ehrenmitglieder.
7. Die Wahl von Fachausschussmitgliedern.

Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstandes.
2. Jahresbericht des Kassenwarts / der Kassenwartin über Einnahmen und Ausgaben sowie
den Vermögensstand zu Jahresende.
3.  Bericht der Kassenprüfer/innen.
4.  Vorschlag des Vorstandes über Höhe und Zahlungsweise von Mitgliederbeiträgen und von
Reitgebühren im laufenden Jahr.
5.  Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn
1. ein wichtiger Anlass vorliegt oder
2. mindestens 20 Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beim
Vor­stand beantragt.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist, unter der Bedingung, dass ¾ der er­schienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind diese Bedingungen zu Beschlussfas­sung nicht gegeben, so ist die Abstimmung frühestens in 14 Tagen, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Auflösung kann dann mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 13 – Vermögen des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigen­tum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreispferdesportverband Nienburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Reitsports zu verwenden hat.

§ 14 – Jugendwart/in

Der Jugendwart / die Jugendwartin hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen und ihre berechtigten sportpraktischen Belange im Vorstand zu vertreten. Er kann selbstständig die Zusam­menkunft der Jugendlichen organisieren und bei ihren praktischen Einsätzen zu den Wettkämpfen beratend mitwirken. Zur Wahl wird er / sie von den Jugendlichen vorgeschlagen und von der Mit­gliederversammlung gewählt. Im Vorstand ist er / sie oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin stimmberechtigt.

Stellvertreter/in ist der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin.

§ 15 – Rechnungsprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederver­sammlung bestimmten Rechnungsprüfer. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 – Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorlie­gende Satzung sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließ­lich geregelt.

Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen soweit die in § 3 genannten Organisatio­nen Schiedsgerichte vorsehen.

Nienburg/Weser, den 29. Februar 2008

(Biermann)                                                       (Kühl)
1. Vorsitzender                                                 2. Vorsitzender

Bei dem o.a. Text handelt es sich um eine Abschrift der Satzung des Reit- und Fahrvereins Nienburg. Wir weisen darauf hin, dass im Zweifelsfall ausnahmslos der von der Mitgliederversammlung beschlossene Originaltext der Satzung gilt.