Die Satzung des RFV-Nienburg wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Februar 2008 geändert.
des Reit- und Fahrvereins Nienburg/Weser
Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:
1. Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pflege
2. Unterrichtung der Mitglieder im Reiten, Fahren, Voltigieren und therapeutischem Reiten,
3. Unterrichtung über Verhalten im Straßenverkehr,
4. Belehrung über reitsportliche Sitten und Gebräuche,
5. Veranstaltungen von Leistungsprüfungen, Wettkämpfen und Jagdreiten.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverbandes Hannover-Bremen mit seinen Gliederungen sowie des Landessportbundes mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 290 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und / oder Sperren für Reiter und / oder Pferd geahndet werden.
3. Bei außerhalb von Turnieren begangenen schuldhaften Verstößen gegen die in Abs. 1 aufgeführten Grundsätze entscheidet der Vorstand. Als Ordnungsmaßnahmen können die Verwarnung, die Geldbuße, der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen oder von allen Turnieren ausgesprochen werden. Für das Verfahren gelten die Grundsätze des § 906.2 LPO (mündliche und öffentliche Verhandlung, Vertretung eines Beteiligten, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und Zeugenvernehmung, Beratung und Verkündung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung) sowie die §§ 921 ff. LPO in entsprechender Anwendung.
Die nach § 929 LPO zulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vorstandes ist binnen einer Woche beim Vorstand einzulegen und binnen einer weiteren Woche zu begründen. Als Haftsumme sind 50 EURO beizufügen. Hält der Vorstand die Beschwerde für begründet, hebt er die Entscheidung auf, andernfalls legt er die Beschwerde dem Schiedsgericht der Landeskommission vor. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 941 LPO die Revision an das Große Schiedsgericht der FN zulässig.
4. Die im Rahmen der LPO (§§ 900 ff.) amtierenden Schiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte i.S. der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, mit Ausnahme der aktiven Reiter, die grundsätzlich Mitglied sein müssen.
Dem Verein gehören an:
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich an der Ausbildung und an den reit sportlichen Veranstaltungen beteiligen. Passive Mitglieder können Freunde, Förderer des Reitsports und der Pferdezucht werden. Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.
Die Mitgliedschaft (außer Ehrenmitgliedern) kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitragserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der Austritt ist zu jeder Zeit möglich
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Er wird durch den Vorstand ausgesprochen und bedarf der Begründung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung möglich. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.
Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Falls zwischen den Mitgliederversammlungen außerordentliche Kostensteigerungen eintreten (z.B. Stallmiete, Futterkosten) kann der Vorstand die Gebühren entsprechend erhöhen.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder
über 18 Jahre berechtigt.
2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu
nutzen.
3. Den vom Verein über den Sportbund und der VGH-Versicherung vereinbarten Unfall- und
Haftpflichtversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. Die Satzung des Vereins, des Landesportbundes, der letzterem angeschlossenen
Reiterverbänden sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
2. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und sonstigen
fälligen Leistungen rechtzeitig zu entrichten.
3. Den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.
4. An allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken.
Die Organe des Vereins sind:
- 1. Der Vorstand und
- 2. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer/in
- Kassenwart/in
- Jugendwart/in
- Freizeit- und Jagdwart und
- 3 Beisitzern bzw. Beisitzerinnen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neu- oder Wiederwahl im Amt. Vorstand im Sinne des BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein vertreten.
Der / die 1. oder 2. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Er / sie lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen. Dem Vorstand obliegt insbesondere
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. die Vereinsführung nach den in § 2 genannten Richtlinien
4. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5. die Einstellung und Kündigung von Angestellten
Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des Vereins nach den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung zu verwalten. Verpflichtungen, die das jeweilige Barvermögen des Vereins übersteigen, dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eingegangen werden.
Geldempfang und Zahlungen erfolgen nur durch den Kassenwart / die Kassenwartin. Im Innenverhältnis bedarf es zu allen Rechtsgeschäften und Erklärungen, die den Verein verpflichten – außer zu solche, die die laufenden ordentliche Geschäftsführung mit sich bringt – eines Beschlusses des Gesamtvorstandes.
Der Vorstand tritt bei Bedarf auf schriftliche oder fernmündliche Einladung zusammen. Er soll mindestens alle 3 Monate einberufen werden. Die Vorstandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zeit der Erschienenen beschlussfähig.
Fernmündliche oder schriftliche Beschlussfassung kann unter den übrigen Vorstandsmitgliedern auch erfolgen, wenn bis zu 2 Vorstandsmitglieder mindestens eine Woche lang nicht erreichbar sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden. Der / die 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes herbei, wenn er / sie es für nötig hält. Im Übrigen ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, eine Beschlussfassung herbeizuführen.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorstandsmitglieder können ihre Auslagen in besonderen Fällen mit Genehmigung des Gesamtvorstandes vergütet erhalten.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Anschlag am schwarzen Brett und mit einem Hinweis auf den Termin in der Nienburger Tageszeitung „Die Harke“.
Anträge zur Tagesordnung, die spätestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Einberufenden zugehen, müssen der Versammlung zur Ergänzung der Tagesordnung vorgetragen werden.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Mitgliederversammlung tritt zusammen:
1. zur ordentlichen Mitgliederversammlung
2. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Jahres statt. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen.
2. Bestätigung des von den Jugendlichen (Mitgliedern) gewählten Jugendsprechers /
Jugendsprecherin, der / die unabhängig von seinem Alter stimmberechtigt ist und nicht älter als 20 Jahre sein soll.
3. Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung
des Vorstandes.
4. Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
6. Die Ernennung der Ehrenmitglieder.
7. Die Wahl von Fachausschussmitgliedern.
Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstandes.
2. Jahresbericht des Kassenwarts / der Kassenwartin über Einnahmen und Ausgaben sowie
den Vermögensstand zu Jahresende.
3. Bericht der Kassenprüfer/innen.
4. Vorschlag des Vorstandes über Höhe und Zahlungsweise von Mitgliederbeiträgen und von
Reitgebühren im laufenden Jahr.
5. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn
1. ein wichtiger Anlass vorliegt oder
2. mindestens 20 Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beim
Vorstand beantragt.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist, unter der Bedingung, dass ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind diese Bedingungen zu Beschlussfassung nicht gegeben, so ist die Abstimmung frühestens in 14 Tagen, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Auflösung kann dann mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreispferdesportverband Nienburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Reitsports zu verwenden hat.
Der Jugendwart / die Jugendwartin hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen und ihre berechtigten sportpraktischen Belange im Vorstand zu vertreten. Er kann selbstständig die Zusammenkunft der Jugendlichen organisieren und bei ihren praktischen Einsätzen zu den Wettkämpfen beratend mitwirken. Zur Wahl wird er / sie von den Jugendlichen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Vorstand ist er / sie oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin stimmberechtigt.
Stellvertreter/in ist der Jugendsprecher / die Jugendsprecherin.
Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen soweit die in § 3 genannten Organisationen Schiedsgerichte vorsehen.
Nienburg/Weser, den 29. Februar 2008
(Biermann) (Kühl)
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Bei dem o.a. Text handelt es sich um eine Abschrift der Satzung des Reit- und Fahrvereins Nienburg. Wir weisen darauf hin, dass im Zweifelsfall ausnahmslos der von der Mitgliederversammlung beschlossene Originaltext der Satzung gilt.